Allgemeine Geschäftsbedingungen der Questronic GmbH (im Folgenden "Questronic" genannt)

Die Website von Questronic und diese AGB richten sich an Unternehmer und Kaufleute (Wiederverkäufer und Letztverbraucher), die die Ware in ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. Diese werden im Folgenden als "Besteller" bezeichnet.

§ 1 Anwendungsbereiche
1.1 Die AGB von Questronic gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichend Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle mündlichen Vereinbarungen und Erklärungen, die zwischen Questronic und dem Besteller vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, sind ohne schriftliche Bestätigung des Verwenders ungültig.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Bestellungen
2.1 Die Website von Questronic stellt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Besteller dar. Der Vertrag zwischen Questronic und dem Besteller kommt durch Annahme ("Auftragsbestätigung") des Angebots des Bestellers ("Bestellung") durch Questronic zustande.

Für den Umfang der Lieferung aus einer Bestellung sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen (auch E-Mails) maßgebend.

Auf der Website enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts--, Maß-, Leistungs- oder sonstige Konstruktionsangaben sind nur verbindlich, soweit dieses ausdrücklich vereinbart wurde. Änderungen und Abweichungen an der Beschaffenheit der Waren bleiben Questronic nach beliebigem Ermessen vorbehalten, wenn und soweit diese den Verwendungszweck der betreffenden Ware nur unerheblich beeinträchtigen. Der Besteller ist für die von ihm vorgesehene Verwendung der bestellten Gegenstände allein und selbst verantwortlich. Angaben über Eigenschaften der Waren sind reine Produktbeschreibungen und gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie von Questronic schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben werden. Gewährleistungen sind für Questronic nur dann verbindlich, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungen von Questronic im Einzelnen festgehalten sind. Allein das erkennbar große Interesse des Bestellers am Vorhandensein bestimmter Produkteigenschaften begründet keine Gewährleistung.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich Questronic seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Questronic Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Questronic nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden denen Questronic zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

2.3 An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

2.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2.6 Durch die Bestellung verlangt der Besteller ausdrücklich die Übersendung der Ware in Verpackungen, die dazu dienen, die Ware vor Transportschäden zu bewahren, oder die der Sicherheit des Transports dienen (Transportverpackungen). 2.5 Der Begriff "Schadensersatzansprüche" in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 3 Preise
3.1 Alle Preise auf der Website sind in EUR angegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die Versandkosten sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten und werden in der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt. Die Preise sind - vorbehaltlich etwaiger Preiserhöhungen auf Grund gestiegener Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten gemäß § 3.2 - verbindlich, es sei denn, es liegen Schreib-, Druck- oder Rechenfehler vor. Vom Besteller erwünschte Sonderleistungen beim Versand werden separat in Rechnung gestellt.

3.2 Questronic behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich die Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten nach Vertragsabschluss um mehr als 5 %, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, erhöhen. Die Erhöhung der Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten wird dem Besteller nachgewiesen und berechtigt diesen nach seiner Wahl zum Rücktritt. Umgekehrt wird eine Senkung der Kosten um mehr als 5 % ebenfalls an den Besteller weitergegeben.

§ 4 Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
4.1. Hat Questronic die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

4.2 Zahlungen sind frei Zahlstelle von Questronic zu leisten.

4.3 Der Besteller kann gegenüber Forderungen von Questronic nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Questronic bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Questronic zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Questronic auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; Questronic steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

5.3 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Questronic ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Questronic ab, der dem Von Questronic in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

5.4 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für Questronic. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für Questronic mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

Questronic und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht Questronic gehörenden Gegenständen Questronic in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziffer 5.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem Von Questronic in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an Questronic ab.

5.5 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist Questronic berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann Questronic nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

5.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Questronic unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller Questronic unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

5.7 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Questronic nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch Questronic liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Questronic hätte dies ausdrücklich erklärt.

§ 6 Fristen für Lieferungen; Verzug
6.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Questronic die Verzögerung zu vertreten hat.

6.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

  • höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
  • Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von Questronic, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
  • Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von Questronic nicht zu vertreten sind, oder
  • nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von Questronic, verlängern sich die Fristen angemessen.

6.3 Kommt Questronic in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

6.4 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 6.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Questronic etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung durch Questronic zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Questronic innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises von den Gegenständen der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 7 Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
  • bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von Questronic gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
  • bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

7.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

§ 8 Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 9 Mängelprüfung und Beweislast
9.1 Unverzüglich nach der Lieferung hat der Besteller die Ware auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich dabei oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so muss der Besteller dieses Questronic unverzüglich (innerhalb von 5 Tagen) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss den erkannten Mangel möglichst genau beschreiben. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware bezüglich erkennbarer Mängel als genehmigt, es sei denn, Questronic hätte Mängel bewusst verschwiegen. Die Anzeige ist auch notwendig, wenn irrtümlich andere als die vereinbarte Ware oder aber eine Mindermenge von Questronic geliefert wird.

9.2 Erhebt der Besteller unberechtigte Mängelrügen aufgrund eigenen Verschuldens, so ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung des Mangels veranlassten Kosten (z. B. des Testhauses oder auf der Basis der zum Zeitpunkt der Prüfung bei Questronic gültigen Stundensätze) zu tragen.

9.3 Bestreitet Questronic die Mangelhaftigkeit der Ware, obliegt dem Besteller der Beweis, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.

§ 10 Sachmängel
Questronic ist nicht Hersteller der gelieferten Waren. Für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware ist die Warenbeschreibung des Herstellers oder Lieferanten maßgebend. Eine hiervon abweichende Beschaffenheit oder ein bestimmter Verwendungszweck gilt nur dann als vereinbart, wenn dies von Questronic ausdrücklich zum Inhalt der Auftragsbestätigung gemacht wird.

Für Sachmängel haftet Questronic wie folgt:

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Questronic unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Questronic berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

Questronic ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Questronic gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen Questronic gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner der vorherige Absatz entsprechend.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Questronic. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem § 10 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
11.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist Questronic verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Questronic erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Questronic gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 10 Abschnitt 2 bestimmten Frist wie folgt:
  • Questronic wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dieses Questronic nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  • Die Pflicht von Questronic zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 14.
  • Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Questronic bestehen nur, soweit der Besteller Questronic über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Questronic alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

11.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Questronic nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Questronic gelieferten Produkten eingesetzt wird.

11.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für, die in § 11 Ziffer 1 erster Abschnitt geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des § 10 entsprechend.

11.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.

11.6 Weitergehende oder andere als die in diesem § 11 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Questronic und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 12 Erfüllungsvorbehalt
12.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

12.2 Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

§ 13 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
13.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Questronic die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

13.2 Sofern Ereignisse im Sinne von § 6 Ziffer 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Questronic erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Questronic das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 14 Sonstige Schadensersatzansprüche
14.1 Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

14.2 Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

  • nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
  • bei Arglist,
  • bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
  • wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
  • wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

14.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

§ 15 Verjährung
15.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorsieht (§§ 438, 195 BGB), erhöht sich die Verjährungsfrist entsprechend auf das Mindestmaß.

15.2 Im Übrigen bleiben gesetzlich zwingende Verjährungsregelungen für Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen unberührt.

§ 16 Anwendbares Recht
Für diese AGB und ihre Auslegung sowie alle Verträge, die zwischen Questronic und dem Besteller zustande kommen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Bei etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB sind die deutschen Gerichte ausschließlich zuständig. Ein etwaiges Unterlassen der Geltendmachung oder der Durchsetzung von Rechten aus diesen AGB seitens von Questronic stellt keinen Verzicht von Questronic auf ihre jeweiligen Rechte dar.

§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so wird hiervon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen am nächsten kommt.

Stand Jan. 2014
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AvagoAMDSharp
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NXPSamsungTDK
IRLight Engine
EpsonAlteraFujitsu
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